Fischereiverein Weinsberg e.V.

gegründet 1972

Satzung

des Fischereiverein Weinsberg e.V. 

§ l: Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „ Fischereiverein Weinsberg e.V." und hat seinen Sitz in Weinsberg.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes unter der Nummer 1099 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck und Aufgaben

l.   Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der
Landschaftspflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a)    Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern,
b)    Abwehr schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und den
       Vereinsgewässern,
c)    Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Fischerei
       zusammenhängenden Fragen,
d)   Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern und den dazugehörenden
       Anlagen samt Unterkunftshütten,
e)    Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes,
       natürlicher Wasserläufe und Seen.

2.      Förderung der Vereinsjugend

3.      Förderung des Castingsportes

4.      Seine Ziele verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar im Sinne des
Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.      Amtliches Mitteilungsblatt für den Verein ist das Nachrichtenblatt für die Stadt Weinsberg.

§ 3: Mitgliedschaft

Der Verein hat:          

a)   ordentliche Mitglieder        
b)   fördernde Mitglieder
c)   Jugendmitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet.

Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, volljährige Person werden,

die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern.

Jugendliche können mit Vollendung des 10. Lebensjahres und mit Einverständnis der
Erziehungsberechtigten Jugendmitglied werden.

Im übrigen haben die Mitglieder folgende Rechte:
       
        a) an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
        b) Unterkunftshütten oder Heime an den Vereinsgewässern zu nutzen.

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein geschieht nach Einreichung eines schriftlichen
Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

Die Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeitrag sowie sonst festgesetzte Beiträge sind
vor Aufnahme für ein Jahr im Voraus zu entrichten.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

        1.     Freiwilligen Austritt,
2.     Tod eines Mitgliedes,
3.     Ausschluss,
4.     Auflösung des Vereins,

Zu 1.
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

Zu 2.

        der Tod eines Mitglieds bewirkt ein sofortiges Ausscheiden.

Zu 3.
1.     Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
        a)   ehrenunwürdige oder strafbare Handlung begeht, oder wenn nach seiner Aufnahme
              bekannt wird, dass er solche begangen hat,
        b)   sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht,
              sonst gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins
              verstoßen, oder Beihilfe dazu geleistet hat,
        c)   innerhalb des Vereins wiederholt, bzw. erheblich Anlass zu Streit oder Unfrieden
              gegeben hat,
        d)   trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen        
              Verpflichtungen sechs Monate im Rückstand ist.
        e)   in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die
              Satzung verstoßen, oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt
              hat.

2.          Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder.

Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:
a)   Zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder
      nur bestimmten Vereinsgewässern,
b)   Zahlung von Geldbußen bis zu  250 Euro,
c)   Verweis mit oder ohne Auflage,
d)   Verwarnung mit oder ohne Auflage,
e)   mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.

3.          Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist der Einspruch von dem Betroffenen
an den Ausschuss zulässig. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzureichen und zu begründen.

4.          Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, keinen Gebrauch, so wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Ausschuss sind unstatthaft.

5.          Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere, Vereins- oder Verbandsabzeichen, sowie Schlüssel zum Vereinsgelände und Einrichtungen sind ohne Vergütung zurückzugeben.

Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Fischens in den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.


§ 6: Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt:

1.   a)   Die vereinseigenen oder vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,
b)   alle vereinseigenen Anlagen (Heime, Boote, Stege usw. ) zu benutzen,
c)   die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.

 2.  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Fischerei nur:

      a)   im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen  auszuüben und auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,

      b)   den Anweisungen von Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern die sich auf Verlangen        ausweisen, zu folgen,

c)      Zweck und Aufgabe des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

d)     die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu leisten und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen,

e)      die Fischerprüfung abzulegen. 

3.   Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind jährlich im  voraus
      an den Kassierer zu entrichten.

4.   Begründete Stundungs- oder Erlassgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand, spätestens bis zum

      1.September eines Jahres für Erlass künftiger Beiträge einzureichen.

5.   Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen
      nicht durch Zahlungsbeläge nachgewiesen werden können.

§  7: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

      a)   Vorstand
b)   Ausschuss
c)   Mitgliederversammlung

 

§ 8: Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a)   dem 1. Vorsitzenden
b)   dem 2. Vorsitzenden
d)   dem Schriftführer
e)   dem Kassierer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommisarisch berufen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Er entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dies vorbehalten ist.

Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. 

§ 9: Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus:

a)   dem Gesamtvorstand
b)   zwei Gewässerwarten
c)   dem Platzwart
d)   drei bis fünf Beisitzern 

§ 10: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprache und Beschlüsse auf dem Weg der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen
herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des
1. Vorsitzenden, übernimmt ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung Vorstands- oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

1.   Die Jahresmitgliederversammlung findet im 1. Quartal des Jahres statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Bekanntmachung in dem § 2 der Satzung vorgesehenen Blatt einzuladen. Anträge von Mitgliedern müssen schriftlich und eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden

Der Mitgliedversammlung obliegt vor allem:
a)   den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht des Kassenprüfers
      entgegenzunehmen und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
b)   den gesamten Vorstand und die Ausschussmitglieder zu wählen,
c)   die Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittsgeldes und sonstiger Beiträge und Gebühren
      festzusetzen,
d)   zwei Revisoren für das Laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer 
      ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wieder gewählt werden kann,
e)   die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

      Revisoren dürfen im Verein kein anderes Amt bekleiden.


Auf Antrag eines der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist in geheimer Wahl abzustimmen.

2.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen unter Abs. 1

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weitreichende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden.

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift (Protokoll) zu fertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren. 

§ 11: Finanzwesen

Die Kassen und Buchführung obliegt dem Kassierer, der zur Errichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist.
Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.

Der Kassierer ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem, durch diesen beauftragten Vorstandsmitglied, sowie den Revisoren jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassierers auch insoweit des Vorstandes zu beantragen, oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann. 

§ 12: Satzungsänderung und Auflösung

Beschlüsse über Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern.

Die Mitglieder dürfen bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer
geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt  das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Weinsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 § 13: Ermächtigung

Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung erforderlichen formellen Änderungen vorzunehmen.

                                                                                                       

Die Eintragung im Vereinsregister ist am 14.03.2011 beim Amtsgericht Heilbronn erfolgt.